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Zusätzliche Betreuungsleistungen / Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege können einen zusätzlichen Entlastungsbetrag erhalten.

Für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege einen zusätzlichen monatlichen Entlastungsbetrag erhalten.

Die Pflegekasse zahlt Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege mit mindestens dem Pflegegrad 1 einen monatlichen Entlastungsbetrag zur Erstattung der Kosten für

Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege (z. B. Leistung selbst, aber auch für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten),

ambulante Pflegeleistungen – ab Pflegegrad 2 nicht aus dem Bereich der Selbstversorgung (z. B. Duschen oder Waschen) oder

nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Alzheimergruppen, Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung).

Die Pflegekasse zahlt hierfür einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Es findet keine Verrechnung mit anderen Leistungsansprüchen statt.

Soweit in einem Kalenderjahr nicht alle monatlichen Entlastungsbeträge genutzt werden, können diese Ansprüche auf die Folgemonate und am Ende des Kalenderjahres sogar auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

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